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Richtigstellung zum Thema Windkraft und Umweltschutz in Beschleunigungsgebieten

In den Gemeindenachrichten Dossenheim vom 4. Juli 2025 wird seitens der FDP behauptet, dass entsprechend eines neuen Gesetzesvorhabens für Windkraftanlagen in sogenannten Beschleunigungsgebieten keinerlei Umwelt- oder Naturschutzprüfungen mehr stattfinden sollen. Das ist nicht korrekt.

Richtig ist:
 Für die Ausweisung eines Beschleunigungsgebiets muss bereits im Vorfeld eine Umweltprüfung (genannt SUP) durchgeführt werden. Dabei werden die Umweltauswirkungen der Flächenausweisung umfassend geprüft und bewertet. Erst wenn diese Prüfung abgeschlossen ist, kann ein Gebiet überhaupt als Beschleunigungsgebiet festgelegt werden.

Für einzelne Bauvorhaben innerhalb dieser Gebiete entfällt dann aber die nochmalige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Umweltaspekte schon auf der Planungsebene berücksichtigt wurden. Eine doppelte Prüfung wäre unnötige Bürokratie ohne Mehrwert.

Fazit:
 Der Natur- und Umweltschutz wird nicht ausgehebelt, sondern findet auf einer früheren, übergeordneten Ebene statt. Die Behauptung, Windkraftanlagen könnten ohne jede Rücksicht auf Natur und Landschaft errichtet werden, ist sachlich falsch. Und doppelte Administrationsaufwände braucht wohl niemand.

Für Interessierte hier die Quellen dazu:

  • Bundestag (Seite 5, erster Absatz)
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), insbesondere §§ 33 ff. / § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
  • Auch EU-Recht: Artikel 15c Abs 2 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III)