Nach der Anhebung der Vergütungssätz für Übeschusseinspeisung und Volleinspeisung für Anlagen ab dem 1.8.2022 gibt es seit 1.1.2023 noch weitere Verbesserungen des EEG
Keine 70-Prozent-Kappung für Neuinbetriebnahmen
Neben den Änderungen zur Einspeisevergütung entfällt die Vorgabe der 70-Prozent-Kappung für Neuinbetriebnahmen seit dem 1.1.2023. Anlagen bis 25 kWp dürfen nun 100 % der maximalen Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt einspeisen. Eine Ausweitung dieser Regelung auf Bestandsanlagen wurde durch das „Energiesicherungspaket“ des Wirtschaftsministeriums bereits in Aussicht gestellt.
Umsatz- und Einkommensteuerbehandlung von PV-Anlagen bis und über 30 kWp
Der Bundestag hat Anfang Dezember die Reform des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Wesentliche Elemente sind: Ertragssteuerfreiheit für PV-Anlagen (inclusive Batteriespeicher) bis 30 kWp (teils bis 100 kWp) sowie Umsatzsteuerfreiheit bis zu 30 kWp bei überwiegend privater Nutzung. Der Nullsteuersatz gilt nur für Anschaffung und Installation der Anlage und wesentlicher Komponenten – nicht für die Lieferung von Strom, den die Anlage erzeugt. Stromlieferungen sind weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer abzurechnen. Kann der Verkäufer die Kleinunternehmerregelung wählen, fällt keine Umsatzsteuer bei der Stromlieferung an. Weitere Infos zu den Umsatzsteuerregelungen ab 2023 gibt es hier:
Quelle: Newsletter der Solarinitiative Nürnberg – 14. Ausgabe – Januar 2023