Wichtige Ü20-Regelungen im EEG 2023 – kurz zusammengefasst
- Für jede eingespeiste kWh kann eine Vergütung in Höhe des “Jahresmarktwert Solar” beansprucht werden. Für 2022 beträgt er 22,306 Ct/kWh. Davon ist ein Vermarktungspreis von 0,184 Ct/kWh abzuziehen.
- Die Ü20-Vergütung für 2022 beträg somit 22,12 Ct/kWh (unabhängig von der Betriebsweise (Volleinspeise- oder Eigenverbrauchsanlage))
- Die Vermarktungskosten verringern sich um die Hälfte, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. (§ 53 (2) EEG 2023). Diese Option kann für Anlagen über 7 kWp interessant sein.
- Ab 2023 beträgt die Ü20-Vergütung nun laut § 23b Absatz 1 EEG 2023 “höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde”.
- Die Vergütungsregel gilt für alle Anlagen, unabhängig davon, in welchem Jahr sie aus der Vergütung fallen, bis maximal 31.12.2027 (§ 25 (2) Nr. 1 EEG 2023). Hier muss der Gesetzgeber noch dringend nachbessern. Ansonsten werden Ende 2027 alle Betreiber:innen der insgesamt rund 3 Gigawatt PV-Leistung ihren Vergütungsanspruch für den netzeingespeisten Solarstrom verlieren.
- Für die Ü20-Vergütung muss keine schriftliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber getroffen werden. Es besteht ein gesetzlicher Vergütungsanspruch.
- Rückwirkend ab 1.1.2022 sind alle PV-Anlagen bis 30 kW, also auch Ü20-Anlagen, von der Einkommensteuer befreit.
Quelle: Solarförderverein Deutschland, Foto: Thomas Seltmann / Verbraucherzentrale NRW
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